vereinssatzung
"Verein für Kultur und Bildung, Denkmal und Umweltplege, Feldsteinkirche
Rollenhagen e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1
Der Verein trägt den Namen "Verein für Kultur, Bildung, Denkmal-
und Umweltpflege Feldsteinkirche
Rollenhagen e.V." Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Rollenhagen in der Gemeinde Rödlin-Thurow.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des
Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst, Bildung, der Denkmalpflege
und des Umweltgedankens.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere
durch die Durchführung von Konzerten, Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen
sowie durch Maßnahmen
zur Erhaltung und Restaurierung der Feldsteinkirche Rollenhagen (eingetragenes
Baudenkmal).
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hoheVergütung begünstigt
werden. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Brauchtumspflege Mecklenburg-Vorpommern
e.V.
§
3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
’ Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten
und öffentlichen Rechts, aber
auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden. Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung
ist endgültig und unterliegt keiner
Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod bei natürlichen Personen
durch Auflösung der juristischen Person oder der nicht rechtsfähigen
Personenvereinigung
durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand zum jeweiligen Jahresende mit
einer Kündigungsfrist von
drei Monaten mitgeteilt werden muss durch Ausschluss
4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied
im erheblichen Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages
mehr als ein Jahr in Verzug ist .
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzustellen.
5. Bürger, die besondere Verdienste bei der Verwirklichung,
der in der Satzung festgelegten Ziele erwerben,
können zu Ehrenmitgliedern des Vereins mit allen Rechten eines ordentlichen
Mitgliedes ernannt werden.
Sie unterliegen keiner Beitragspflicht.
6. Fördernde Mitglieder sind von den Pflichten ordentlicher
Mitglieder entbunden, haben jedoch das Recht
sie wahrzunehmen. Sie unterstützen den Verein durch wiederkehrende finanzielle
oder materielle Leistungen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe
des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. und 2. stellvertretenden
Vorsitzenden.
Der 1. stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig Kassenwart und der 2. Vorsitzende
gleichzeitig Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26
BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und
unterhält gegebenenfalls eine Geschäftsstelle. Er kann für
bestimmte Geschäftsbereiche besondere Vertreter (z.B. einen Geschäftsführer)
bestellen.
4.
Der Vorstand bestimmt für die jeweilige Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter
und Protokollführer.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern, im Falle der juristischen
Personen aus deren
Vertretern, zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann diese bei Abwesenheit
durch schriftliche
Vollmacht an ein anderes Mitglied übertragen.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zweckes
und der Gründe fordern.
4.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahres.
Die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabschlüsse des Vorstandes
und dessen Entlastung.
Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Beschlüsse über Satzungsveränderung und Vereinsauflösung.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet alle Fragen mit einfacher
Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Geschäftsführer
1.
Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Dem Geschäftsführer
obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte.
Im Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den Richtlinien des Vorstandes.
Der Geschäftsführer ist besonderer
Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
2. Die Verpflichtung des Geschäftsführers erfolgt
durch den Vorstand auf der Grundlage eines dazu
abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.
3.
Der Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle des Vereins vor
und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um.
Er konzipiert die Projekte und Veranstaltungen im Einzelnen und unterbreitet
sie dem Vorstand.
§ 9 Finanzierung
Der Verein
finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen,
Spenden und andere finanzielle
Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§10 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung
Bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Brauchtumspflege
Mecklenburg-Vorpommern e.V.