vereinssatzung
"Verein für Kultur und Bildung, Denkmal und Umweltplege, Feldsteinkirche Rollenhagen e.V."

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1 Der Verein trägt den Namen "Verein für Kultur, Bildung, Denkmal- und Umweltpflege Feldsteinkirche
Rollenhagen e.V." Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Rollenhagen in der Gemeinde Rödlin-Thurow.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst, Bildung, der Denkmalpflege und des Umweltgedankens.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Durchführung von Konzerten, Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen sowie durch Maßnahmen
zur Erhaltung und Restaurierung der Feldsteinkirche Rollenhagen (eingetragenes Baudenkmal).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hoheVergütung begünstigt werden. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Brauchtumspflege Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
’ Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber
auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner
Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod bei natürlichen Personen
durch Auflösung der juristischen Person oder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung
durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten mitgeteilt werden muss durch Ausschluss
4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied im erheblichen Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages mehr als ein Jahr in Verzug ist .
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
5. Bürger, die besondere Verdienste bei der Verwirklichung, der in der Satzung festgelegten Ziele erwerben,
können zu Ehrenmitgliedern des Vereins mit allen Rechten eines ordentlichen Mitgliedes ernannt werden.
Sie unterliegen keiner Beitragspflicht.
6. Fördernde Mitglieder sind von den Pflichten ordentlicher Mitglieder entbunden, haben jedoch das Recht
sie wahrzunehmen. Sie unterstützen den Verein durch wiederkehrende finanzielle oder materielle Leistungen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
Der 1. stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig Kassenwart und der 2. Vorsitzende gleichzeitig Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und unterhält gegebenenfalls eine Geschäftsstelle. Er kann für
bestimmte Geschäftsbereiche besondere Vertreter (z.B. einen Geschäftsführer) bestellen.
4. Der Vorstand bestimmt für die jeweilige Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und Protokollführer.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern, im Falle der juristischen Personen aus deren
Vertretern, zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann diese bei Abwesenheit durch schriftliche
Vollmacht an ein anderes Mitglied übertragen.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe fordern.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahres.
Die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung.
Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Beschlüsse über Satzungsveränderung und Vereinsauflösung.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet alle Fragen mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Geschäftsführer

1. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Dem Geschäftsführer obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte.
Im Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den Richtlinien des Vorstandes. Der Geschäftsführer ist besonderer
Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
2. Die Verpflichtung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage eines dazu
abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.
3. Der Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle des Vereins vor und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um.
Er konzipiert die Projekte und Veranstaltungen im Einzelnen und unterbreitet sie dem Vorstand.

§ 9 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden und andere finanzielle
Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

§10 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Brauchtumspflege Mecklenburg-Vorpommern e.V.


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